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Professional
AGB
|VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
JVC Professional Europe Limited
1. ALLGEMEIN
(a) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich und liegen jedem Vertrag für den Verkauf von Waren, Dienstleistungen und Angeboten der JVC Professional Europe Ltd. (der "Firma") mit jedem Kunden zugrunde. Sie gelten anstelle von und vorrangig vor jeglichen Verkaufs- und Lieferbedingungen, auf die sich ein Kunde in seinen Unterlagen bezieht oder die er vorlegt, in Korrespondenz, Verhandlungen oder anderweitig, im Handelsgebrauch, in der Praxis oder in der Abwicklung üblich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich ausgeschlossen oder schriftlich von der Firma abgeändert. Die Firma verkauft und der Kunde kauft die Waren und Dienstleistungen, welche die Firma liefert, in Übereinstimmung mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, jeglichem schriftlichen Angebot der Firma, das vom Kunden akzeptiert wird oder jeglichem schriftlichen Auftrag des Kunden, den die Firma annimmt, unter Zugrundelegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, die ein solches schriftliches Angebot oder einen schriftlichen Auftrag regeln. Für Wiederverkäufer gelten die „zusätzlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Wiederverkäufer“.
(b) Die Qualität, Menge und Beschreibung sowie jegliche Spezifikation der Waren und Dienstleistungen sind die im Angebot der Firma (falls vom Kunden akzeptiert) oder die im Kundenauftrag aufgeführten (falls von der Firma akzeptiert).
(c) Nach Annahme kann ein Auftrag nicht storniert oder verändert werden ohne die schriftliche Zustimmung eines autorisierten Vertreters der Firma und die Erteilung einer solchen Zustimmung wird auf keine Weise das Recht der Firma beeinträchtigen, vom Kunden den vollen Ausgleich für irgendeinen Verlust oder Kosten, die aus einer solchen Stornierung oder Änderung entstehen, zu erhalten.
(d) Jeder Vertrag, auf den sich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen bezieht, wird geregelt und ausgelegt in Übereinstimmung mit dem lokalen Recht der nationalen Niederlassung der Firma als Vertragspartner. Wird der Vertrag in einem Land wirksam, in dem die Firma, nach alleinigem Ermessen, das obige Prinzip für unangemessen hält, wird der Vertrag durch die Gesetzgebung Englands geregelt, es sei denn, die Firma hat keine anderweitige Zustimmung gegeben.
(e) Jeglicher Rechtsstreit wird vor dem Gericht geführt, dessen Rechtsprechung auf den Ort der Niederlassung als Vertragspartner zutrifft. Anderenfalls wird der Rechtsstreit einem zuständigen Gericht in England übergeben.
(f) Kein Angestellter oder Handelnder der Firma ist berechtigt, eine Vertretung für die Waren zu übernehmen, wenn dies nicht schriftlich durch einen autorisierten Vertreter der Firma bestätigt wurde. Der Kunde erkennt an, dass er sich nicht darauf verlassen darf oder zu einer Forderung berechtigt ist, die aus einer unberechtigten Firmenvertretung resultiert.
(g) Jegliche Druck-, Schreib- oder sonstigen Fehler oder die Auslassung in Verkaufsunterlagen, Angeboten, Preislisten, Angebotsannahme, Rechnungen oder Informationen, die durch oder für die Firma herausgegeben werden, unterliegen Korrekturen ohne Haftung seitens der Firma.
(h) Wenn die Waren auftragsbezogen für den Kunden hergestellt werden müssen oder die Firma ein Herstellungsverfahren für die Waren in Übereinstimmung mit einer vom Kunden vorgelegten Spezifikation anwenden muss, soll der Kunde die Firma für jeglichen Verlust, Beschädigungen, Kosten und Ausgaben entschädigen, die hierbei durch die Firma gewährt, ihr entstanden, von ihr bezahlt wurden oder deren Bezahlung durch die Firma vereinbart wurde, als Ausgleich von Forderungen aus Patentverletzungen, Urheberrechten, Konstruktion, Warenzeichen oder anderen industriellen oder geistigen Eigentumsrechten anderer Personen, die sich aufgrund der Kundenspezifikationen durch die Firma ergeben.
(i) Eine Verzichtserklärung der Firma für einen Vertragsbruch gilt nicht als Verzicht für einen folgenden Vertragsbruch.
(j) Wenn eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen von einer kompetenten Behörde für ganz oder teilweise ungültig oder undurchsetzbar erklärt wird, berührt dies nicht die anderen Bestimmungen der Verkaufs- u. Lieferbedingungen.
2. PREIS
Der Preis der Waren stimmt mit dem bestehenden lokalen Listenpreis der Firma am Tag der Auftragsannahme überein, die Firma hat das Recht ihn jederzeit zu ändern. Der tatsächlich zu zahlende Preis soll der Listenpreis abzüglich dem vereinbarten Rabatt sein, der für die Waren an ihrem Versandtag gilt. Wenn nicht anders spezifiziert, werden Mehrwertsteuer oder eine andere Steuer oder Abgabe, die der Kunde zu zahlen hat, zum Preis hinzuaddiert. Kosten für die Rücknahme von Altgeräten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich ab Werk. Die Angebote der Firma sind unverbindlich und unterliegen Änderungen ohne Mitteilung. Wenn ein spezielles bindendes Angebot unterbreitet wird, gilt es für 30 Kalendertage, es sei denn, dies wird ausdrücklich anders vereinbart. Die Firma behält sich das Recht vor, den Kunden jederzeit vor Lieferung über eine Preiserhöhung der Waren zu informieren, um Kostensteigerungen für die Firma aufzufangen, die außerhalb der Einflusssphäre der Firma liegen.
3. KREDIT- & ABRECHNUNGSBESTIMMUNGEN
Wenn nicht anderweitig schriftlich vereinbart, werden alle an die Firma fälligen Beträge durch Direktbelastung am Monatsende nach Datum der Rechnung (nachf. „Zahlungsdatum“ genannt) bezahlt. Ohne Kreditvereinbarung mit der Firma ist Vorauszahlung zwingend, wenn dies nicht anderweitig schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde erhält sofort nach Lieferung eine Rechnung über die Waren. In Fällen jedoch, in denen Waren vom Kunden abgeholt werden sollen oder in denen der Kunde widerrechtlich die Waren nicht abholt, ist die Firma berechtigt, dem Kunden jederzeit nach Mitteilungen an den Kunden, dass die Waren zur Abholung bereitstehen oder die Firma die Lieferung der Waren anbietet, die Rechnung zu stellen. Die Firma behält sich das Recht vor, Zinsen oder überfällige Beträge auf einer Tagesbasis mit einer Rate von 2 % pro Monat (1 Monat = 30 Tage) oder mit einer maximalen Zinsrate zu belasten, die gesetzlich in dem Land gilt, in dem die Firmenniederlassung als Vertragspartner ansässig ist, je nachdem was niedriger ist, mit einer Laufzeit vom Fälligkeitsdatum der Zahlung bis zum Erhalt des vollständigen Betrages (einschließlich jeglicher aufgelaufenen Zinsen) durch die Firma, sei es vor oder nach einer gerichtlichen Entscheidung. Falls ein Teil der Rechnung überfällig wird, ist der gesamte offene Betrag nach Aufforderung zu zahlen.
4. VERFÜGBARKEIT DER WAREN
Die Lieferung erfolgt an die Kundenanschrift, wenn nicht anderweitig schriftlich mit der Firma festgelegt oder vereinbart. Die Lieferzeit ist nicht von entscheidender Bedeutung bei jeglichem Vertrag, auf den sich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen beziehen und soll nicht durch eine Bestimmung geregelt werden. Die Lieferung unterliegt der Verfügbarkeit der Waren und wenn die Firma aufgrund der Nicht-Verfügbarkeit dieser Waren oder irgendeinem anderen Grund außerhalb der Kontrolle der Firma nicht in der Lage ist, ihren Vertrags-Verpflichtungen nachzukommen, ist sie berechtigt, den Vertrag unverzüglich durch eine entsprechende Mitteilung an den Kunden zu beenden.
5. TEILLIEFERUNG
Wenn Waren in Teillieferungen ausgeliefert werden und der Kunde entweder: (i) die Lieferung bei Fälligkeit nicht annimmt; oder (ii) keine Zahlung bei Fälligkeit leistet; kann die Firma ausstehende Lieferungen stornieren und der Kunde muss die Firma vollständig für jeglichen Verlust oder Kosten, die aus einer solchen Stornierung entstehen, entschädigen. Wenn der Kunde nach Klausel (i) oder (ii) seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird sofort der vollständige ausstehende Betrag und Zinsen auf überfällige Zahlungen, wie in Absatz 3 detailliert, fällig. Jede Teillieferung der Firma setzt einen separaten Vertrag in Kraft und die Lieferunfähigkeit der Firma für eine oder mehrere Teillieferungen berechtigt den Kunden in Übereinstimmung mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder jeder Forderung des Kunden bezüglich einer oder mehrerer Teillieferungen nicht, den Vertrag als Ganzes zurückzuweisen.
6. EIGENTUMSÜBERGANG & RISIKO
Das Eigentum an den Waren, auf die sich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen beziehen, oder jeglicher Auftrag, der vorher oder in der Folge berechnet wurde, geht nicht auf den Kunden über bevor der Kunde den vereinbarten Preis (zusammen mit jeglichen anfallenden Zinsen) und alle anderen Beträge, die der Kunde der Firma schuldet im Hinblick auf irgendeinen anderen Vertrag für den Verkauf von Waren, an die Firma gezahlt hat. Solange das Recht auf Zurückhaltung in Kraft ist, darf der Kunde die bestellten Waren nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Firma weiterverkaufen. Ungeachtet des Vorgenannten sind die Kunden, die auch eine Wiederverkaufs-Vereinbarung haben, berechtigt, die bestellten Waren in normalen Geschäftstransaktionen zu verkaufen, vorausgesetzt sie sind nicht im Rückstand. Der Kunde überträgt der Firma als Sicherheit alle Forderungen, die aus dem Wiederverkauf oder anderen rechtlichen Vorgängen (Versicherung, unerlaubte Handlungen etc.) in Bezug auf die bestellten Waren (einschließlich aller Zahlungen für laufende Rechnungen) entstehen und die dem Recht auf Zurückhaltung unterliegen. Die Firma ermächtigt den Kunden, vorbehaltlich Widerruf, die für die Firma bestimmten Forderungen auf eigenen Namen einzutreiben. Die Ermächtigung zur Eintreibung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde es versäumt, seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen. Bis zum Eigentumsübergang soll der Kunde die Waren für die Firma treuhänderisch verwahren und die Firma ist berechtigt, den Kunden aufzufordern, die Waren ganz oder teilweise an sie zu liefern und die Räumlichkeiten des Kunden zum Zwecke der Abholung der Waren zu betreten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren als Sicherheit zu nutzen bevor die Waren in sein Eigentum übergegangen sind. Die Firma behält sich das Recht vor, Waren, auf die sie das Zurückhaltungsrecht hat, weiterzuverkaufen und die Zustimmung der Firma über den Warenbesitz des Kunden und jegliches Recht, das ein Kunde auf den Besitz der Waren hat, erlöschen automatisch ohne Ankündigung (a) bei Eintritt eines der Fälle, die in der Bestimmung 13(a) oder (b) aufgeführt sind, wenn der Kunde einen Vertragsbruch gegenüber der Firma begeht oder (c) wenn ein Betrag, den der Kunde der Firma schuldet, nicht am Fälligkeitstag an die Firma gezahlt wird. Vom Versandtag der Waren ab dem Lager der Firma bis zur Anlieferung beim Kunden trägt der Kunde oder – falls anderweitig bestätigt – die Firma das Risiko eines Verlustes oder einer Beschädigung der Waren und danach trägt der Kunde das Risiko für die Waren. Der Kunde ist verantwortlich für die Transport- und Versicherungskosten für alle Waren, die der Kunde an die Firma zurückschickt, und das Risiko für diese Waren liegt jederzeit beim Kunden bis sie tatsächlich in der Firma eingegangen sind. Vom Liefertag an bis zum Eigentumsübergang der Waren an den Kunden soll der Kunde in Übereinstimmung mit diesem Absatz 6 die Waren auf ihren vollen Wert bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft versichern. Bis zum Eigentumsübergang der Waren an den Kunden soll der Kunde die Erträge aus Inanspruchnahme einer solchen Versicherung für die Firma treuhänderisch verwahren und unverzüglich Rechenschaft an die Firma über solche Einnahmen ablegen. Wenn Waren zur Bewertung oder Reparatur zurückgeschickt werden müssen, hat die Firma das Recht, über diese Positionen zu verfügen, falls der Kunde sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung, dass die Waren zur Abholung bereitstehen, abgeholt oder bezahlt hat.
7. LIEFERVERPFLICHTUNG
(a) Fehlmengen
Jegliche Reklamation, dass die Waren nicht mit dem Auftrag übereinstimmen, muss der Firma innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Lieferung mitgeteilt werden. Auf allen Reklamationen muss die Rechnungsnummer angegeben sein.
(b) Nichtlieferung
Jede Reklamation wegen Nichtlieferung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bei der Firma eingehen und die Rechnungsnummer der Firma tragen.
(c) Versäumnis der Reklamation
Wenn es der Kunde versäumt, in Übereinstimmung mit diesem Absatz 7 die Qualität der Waren oder die im Auftrag genannte Menge zu reklamieren, gelten die Waren als an den Kunden ausgeliefert und dieser ist verpflichtet, sie zu bezahlen.
(d) Lieferung an Dritte
Die Firma ist nicht haftbar für jegliche Fehlmengen oder beschädigte Waren bei Anlieferungen an Dritte auf Verlangen des Kunden.
8 . RÜCKSENDUNGVONWAREN
(a) Die verkauften Waren können nicht zurückgegeben werden, es sei denn eine solche Rückgabe ist ausdrücklich schriftlich durch die Firma genehmigt. Falls eine solche Einwilligung gegeben wurde, kann die Firma eine Bearbeitungsgebühr für die zurückgegebenen Waren erheben.
(b) Gemäß diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen müssen zur Reparatur oder zum Austausch eingesandte Waren eine Mitteilung mit kurzen Details unter Angabe der Rechnungsnummer der Firma beigefügt werden und das Risiko für die Waren liegt bis zum Eingang bei der Firma beim Kunden.
(c) Alle zurückzusendenden Waren müssen frachtfrei an die Firma geliefert werden.
(d) Die Waren müssen komplett mit allem Zubehör und Manuals in ihrer Originalverpackung zurückgesandt werden. Bei Nichteinhaltung wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 % auf die Gutschrift erhoben. Die fehlenden Zubehörteile werden separat berechnet.
9. FIRMENHAFTUNG
Wenn die Firma die Haftung gemäß Absatz 7 akzeptiert, steht es ihr frei, jegliche Nichtlieferung auszugleichen oder angemessen beschädigte oder defekte Waren zu ersetzen oder zu reparieren bzw. eine Gutschrift darüber zu erstellen, jedoch übernimmt die Firma keine weitere Verpflichtung.
10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Sie unterliegt ausdrücklich diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(a) Alle Bedingungen, Gewährleistungen und Darstellungen, die per Gesetz genannt oder auferlegt sind, Gewohnheitsrecht oder ähnliches in Bezug auf die Waren werden hiermit im größtmöglichen Umfang, den das Gesetz zulässt, ausgeschlossen.
(b) Die Firma haftet dem Kunden gegenüber nicht für jeglichen Verlust, Schaden oder Unrecht, die direkt oder indirekt aus Design-, Material- oder Bearbeitungsschäden oder anderweitig entstehen (egal, ob sie durch Nachlässigkeit seitens der Firma, ihrer Angestellten oder Vertreter verursacht wurden oder nicht), außer für den Tod oder eine persönliche Verletzung, die durch die Nachlässigkeit der Firma hervorgerufen wurde.
(c) Die Firma haftet nicht für jegliche indirekte oder folgende Verluste oder Kosten, die dem Kunden entstehen, wie immer sie auch verursacht wurden, uneingeschränkt eingeschlossen ist auch der Verlust vorweggenommener Gewinne, Gefälligkeit, Ansehen, Geschäftseinnahmen oder Verträge, Verluste oder Ausgaben, die auf Grund von Forderungen Dritter entstehen.
(d) Die gesamte Haftung der Firma gegenüber dem Kunden, ob für Nachlässigkeit, Vertragsbruch, falsche Angaben oder anderes, die eine solche Haftung hervorrufen, darf in keinem Fall die Kosten der defekten, beschädigten oder nicht lieferbaren Waren überschreiten, festgelegt durch den an den Kunden berechneten Nettopreis.
11. HÖHERE GEWALT
Die Firma haftet nicht dem Käufer gegenüber oder begeht einen Vertragsbruch wegen einer Verzögerung in der Vertragserfüllung oder der Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Waren, wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung zurückzuführen ist auf einen Grund außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden, gelten die folgenden Ursachen als außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Firma: höhere Gewalt, Explosion, Hochwasser, Sturm, Feuer oder Unfall; Krieg oder Kriegsgefahr, Sabotage, Aufstand, Bürgerkrieg oder Beschlagnahme; Verordnungen, Beschränkungen, Vorschriften, Statuten, Prohibitionen oder jegliche Maßnahmen einer Regierungs-. Parlaments- oder Lokalbehörde; Import- oder Exportbestimmungen oder Embargos; Streik, Aussperrungen oder andere industrielle Maßnahmen oder Handelsdispute (egal, ob unter Einschluss von Firmenangestellten oder Dritten); Schwierigkeiten Rohmaterialien, Arbeitskräfte, Treibstoff, Teile oder Maschinen zu beziehen sowie Stromausfälle oder Ausfälle von Maschinen.
12. GEWÄHRLEISTUNG
(a) Eine 12-monatige kostenlose Teile- und Arbeitsgewährleistung für den Kunden beginnt mit dem Rechnungsdatum der Firma, wenn nicht anders festgelegt. Wenn der Kunde die Waren im Neuzustand innerhalb von 6 Monaten nach Kaufdatum von der Firma weiterverkauft, kann die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate ab Weiterverkaufsdatum verlängert werden nachdem der Firma ein zufriedenstellender Nachweis über diesen Weiterverkauf gegeben wurde.
(b) Verschleißteile wie z.B. Lampen, Videorekorder-Kopftrommeln unterliegen einer vom Verbrauch abhängigen Abnutzung. Ihr natürlicher Verbrauch kann daher nicht als Sachmangel gelten.
(c) Displays, CRTs und PDPs, sind bei Einbrennern in die Gewährleistung nicht eingeschlossen, wenn Standbilder gezeigt wurden.
(d) Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf Neuprodukte, es sei denn, dies wurde schriftlich durch einen Firmenvertreter avisiert.
(e) Die Firma unterliegt keiner Haftung in Bezug auf jeglichen Defekt durch normalen Verschleiß, Nachlässigkeit, Missachtung von Gebrauchsanweisungen der Firma, falscher Anwendung oder Änderung der Waren. Sind die Waren aus einem dieser Gründe defekt, behält sich die Firma das Recht vor, eine nominelle Inspektionsgebühr entsprechend einer Arbeitsstunde ihrer maßgeblichen Rate zu erheben.
(f) Bei Teilen, Produkten oder Materialien, die nicht von der Firma hergestellt wurden, erhält der Kunde nur die Gewährleistung oder Garantie, die auch der Hersteller der Firma gewährt.
13. VERTRAGSBEENDIGUNG
(a) Wenn der Kunde eine freiwillige Vereinbarung trifft oder wenn ein Konkursantrag gegen den Kunden gestellt wird oder wenn ein Verwalter, Liquidator oder Zwangsverwalter ernannt wird oder wenn der Kunde sich auf einen Vergleich mit seinen Gläubigern einigt oder wenn (als Firma) ein Gesuch nach einem Auftrag eingereicht wird oder eine Resolution verabschiedet wird zur Auflösung der Kundenfirma (anders als zum Zwecke der Fusion oder der Sanierung, die vorher schriftlich von der Firma genehmigt wurde) oder der Kunde wird Gegenstand des Insolvenzgesetzes des Landes in welchem er seinen Standort hat oder registriert ist, kann die Firma unbeschadet eines ihrer anderen Rechte Waren im Transit stoppen bzw. weitere Lieferungen an den Kunden aufschieben bzw. jegliche Rechte unter Absatz 4 anwenden bzw. nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden jeglichen Vertrag mit dem Kunden beenden.
(b) Nach Beendigung eines Vertrages gemäß Absatz 13(a) wird eine Schuld des Kunden an die Firma sofort zur Zahlung fällig und die Firma wird aller weiteren Lieferverpflichtungen von Waren unter diesem Vertrag an den Kunden enthoben.
(c ) Entsprechend Absatz 13(a) ist ein Rabatt oder Bonus am Ende der Rückabtretung nur zahlbar, wenn der Kunde ein aktives Konto bei der Firma hat und diese Zahlung nach den Vereinbarungen geleistet werden muss.
Juni 2005 JVC Professional Europe Ltd.|
JVC Professional Europe Limited
1. ALLGEMEIN
(a) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich und liegen jedem Vertrag für den Verkauf von Waren, Dienstleistungen und Angeboten der JVC Professional Europe Ltd. (der "Firma") mit jedem Kunden zugrunde. Sie gelten anstelle von und vorrangig vor jeglichen Verkaufs- und Lieferbedingungen, auf die sich ein Kunde in seinen Unterlagen bezieht oder die er vorlegt, in Korrespondenz, Verhandlungen oder anderweitig, im Handelsgebrauch, in der Praxis oder in der Abwicklung üblich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich ausgeschlossen oder schriftlich von der Firma abgeändert. Die Firma verkauft und der Kunde kauft die Waren und Dienstleistungen, welche die Firma liefert, in Übereinstimmung mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, jeglichem schriftlichen Angebot der Firma, das vom Kunden akzeptiert wird oder jeglichem schriftlichen Auftrag des Kunden, den die Firma annimmt, unter Zugrundelegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, die ein solches schriftliches Angebot oder einen schriftlichen Auftrag regeln. Für Wiederverkäufer gelten die „zusätzlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Wiederverkäufer“.
(b) Die Qualität, Menge und Beschreibung sowie jegliche Spezifikation der Waren und Dienstleistungen sind die im Angebot der Firma (falls vom Kunden akzeptiert) oder die im Kundenauftrag aufgeführten (falls von der Firma akzeptiert).
(c) Nach Annahme kann ein Auftrag nicht storniert oder verändert werden ohne die schriftliche Zustimmung eines autorisierten Vertreters der Firma und die Erteilung einer solchen Zustimmung wird auf keine Weise das Recht der Firma beeinträchtigen, vom Kunden den vollen Ausgleich für irgendeinen Verlust oder Kosten, die aus einer solchen Stornierung oder Änderung entstehen, zu erhalten.
(d) Jeder Vertrag, auf den sich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen bezieht, wird geregelt und ausgelegt in Übereinstimmung mit dem lokalen Recht der nationalen Niederlassung der Firma als Vertragspartner. Wird der Vertrag in einem Land wirksam, in dem die Firma, nach alleinigem Ermessen, das obige Prinzip für unangemessen hält, wird der Vertrag durch die Gesetzgebung Englands geregelt, es sei denn, die Firma hat keine anderweitige Zustimmung gegeben.
(e) Jeglicher Rechtsstreit wird vor dem Gericht geführt, dessen Rechtsprechung auf den Ort der Niederlassung als Vertragspartner zutrifft. Anderenfalls wird der Rechtsstreit einem zuständigen Gericht in England übergeben.
(f) Kein Angestellter oder Handelnder der Firma ist berechtigt, eine Vertretung für die Waren zu übernehmen, wenn dies nicht schriftlich durch einen autorisierten Vertreter der Firma bestätigt wurde. Der Kunde erkennt an, dass er sich nicht darauf verlassen darf oder zu einer Forderung berechtigt ist, die aus einer unberechtigten Firmenvertretung resultiert.
(g) Jegliche Druck-, Schreib- oder sonstigen Fehler oder die Auslassung in Verkaufsunterlagen, Angeboten, Preislisten, Angebotsannahme, Rechnungen oder Informationen, die durch oder für die Firma herausgegeben werden, unterliegen Korrekturen ohne Haftung seitens der Firma.
(h) Wenn die Waren auftragsbezogen für den Kunden hergestellt werden müssen oder die Firma ein Herstellungsverfahren für die Waren in Übereinstimmung mit einer vom Kunden vorgelegten Spezifikation anwenden muss, soll der Kunde die Firma für jeglichen Verlust, Beschädigungen, Kosten und Ausgaben entschädigen, die hierbei durch die Firma gewährt, ihr entstanden, von ihr bezahlt wurden oder deren Bezahlung durch die Firma vereinbart wurde, als Ausgleich von Forderungen aus Patentverletzungen, Urheberrechten, Konstruktion, Warenzeichen oder anderen industriellen oder geistigen Eigentumsrechten anderer Personen, die sich aufgrund der Kundenspezifikationen durch die Firma ergeben.
(i) Eine Verzichtserklärung der Firma für einen Vertragsbruch gilt nicht als Verzicht für einen folgenden Vertragsbruch.
(j) Wenn eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen von einer kompetenten Behörde für ganz oder teilweise ungültig oder undurchsetzbar erklärt wird, berührt dies nicht die anderen Bestimmungen der Verkaufs- u. Lieferbedingungen.
2. PREIS
Der Preis der Waren stimmt mit dem bestehenden lokalen Listenpreis der Firma am Tag der Auftragsannahme überein, die Firma hat das Recht ihn jederzeit zu ändern. Der tatsächlich zu zahlende Preis soll der Listenpreis abzüglich dem vereinbarten Rabatt sein, der für die Waren an ihrem Versandtag gilt. Wenn nicht anders spezifiziert, werden Mehrwertsteuer oder eine andere Steuer oder Abgabe, die der Kunde zu zahlen hat, zum Preis hinzuaddiert. Kosten für die Rücknahme von Altgeräten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich ab Werk. Die Angebote der Firma sind unverbindlich und unterliegen Änderungen ohne Mitteilung. Wenn ein spezielles bindendes Angebot unterbreitet wird, gilt es für 30 Kalendertage, es sei denn, dies wird ausdrücklich anders vereinbart. Die Firma behält sich das Recht vor, den Kunden jederzeit vor Lieferung über eine Preiserhöhung der Waren zu informieren, um Kostensteigerungen für die Firma aufzufangen, die außerhalb der Einflusssphäre der Firma liegen.
3. KREDIT- & ABRECHNUNGSBESTIMMUNGEN
Wenn nicht anderweitig schriftlich vereinbart, werden alle an die Firma fälligen Beträge durch Direktbelastung am Monatsende nach Datum der Rechnung (nachf. „Zahlungsdatum“ genannt) bezahlt. Ohne Kreditvereinbarung mit der Firma ist Vorauszahlung zwingend, wenn dies nicht anderweitig schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde erhält sofort nach Lieferung eine Rechnung über die Waren. In Fällen jedoch, in denen Waren vom Kunden abgeholt werden sollen oder in denen der Kunde widerrechtlich die Waren nicht abholt, ist die Firma berechtigt, dem Kunden jederzeit nach Mitteilungen an den Kunden, dass die Waren zur Abholung bereitstehen oder die Firma die Lieferung der Waren anbietet, die Rechnung zu stellen. Die Firma behält sich das Recht vor, Zinsen oder überfällige Beträge auf einer Tagesbasis mit einer Rate von 2 % pro Monat (1 Monat = 30 Tage) oder mit einer maximalen Zinsrate zu belasten, die gesetzlich in dem Land gilt, in dem die Firmenniederlassung als Vertragspartner ansässig ist, je nachdem was niedriger ist, mit einer Laufzeit vom Fälligkeitsdatum der Zahlung bis zum Erhalt des vollständigen Betrages (einschließlich jeglicher aufgelaufenen Zinsen) durch die Firma, sei es vor oder nach einer gerichtlichen Entscheidung. Falls ein Teil der Rechnung überfällig wird, ist der gesamte offene Betrag nach Aufforderung zu zahlen.
4. VERFÜGBARKEIT DER WAREN
Die Lieferung erfolgt an die Kundenanschrift, wenn nicht anderweitig schriftlich mit der Firma festgelegt oder vereinbart. Die Lieferzeit ist nicht von entscheidender Bedeutung bei jeglichem Vertrag, auf den sich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen beziehen und soll nicht durch eine Bestimmung geregelt werden. Die Lieferung unterliegt der Verfügbarkeit der Waren und wenn die Firma aufgrund der Nicht-Verfügbarkeit dieser Waren oder irgendeinem anderen Grund außerhalb der Kontrolle der Firma nicht in der Lage ist, ihren Vertrags-Verpflichtungen nachzukommen, ist sie berechtigt, den Vertrag unverzüglich durch eine entsprechende Mitteilung an den Kunden zu beenden.
5. TEILLIEFERUNG
Wenn Waren in Teillieferungen ausgeliefert werden und der Kunde entweder: (i) die Lieferung bei Fälligkeit nicht annimmt; oder (ii) keine Zahlung bei Fälligkeit leistet; kann die Firma ausstehende Lieferungen stornieren und der Kunde muss die Firma vollständig für jeglichen Verlust oder Kosten, die aus einer solchen Stornierung entstehen, entschädigen. Wenn der Kunde nach Klausel (i) oder (ii) seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird sofort der vollständige ausstehende Betrag und Zinsen auf überfällige Zahlungen, wie in Absatz 3 detailliert, fällig. Jede Teillieferung der Firma setzt einen separaten Vertrag in Kraft und die Lieferunfähigkeit der Firma für eine oder mehrere Teillieferungen berechtigt den Kunden in Übereinstimmung mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder jeder Forderung des Kunden bezüglich einer oder mehrerer Teillieferungen nicht, den Vertrag als Ganzes zurückzuweisen.
6. EIGENTUMSÜBERGANG & RISIKO
Das Eigentum an den Waren, auf die sich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen beziehen, oder jeglicher Auftrag, der vorher oder in der Folge berechnet wurde, geht nicht auf den Kunden über bevor der Kunde den vereinbarten Preis (zusammen mit jeglichen anfallenden Zinsen) und alle anderen Beträge, die der Kunde der Firma schuldet im Hinblick auf irgendeinen anderen Vertrag für den Verkauf von Waren, an die Firma gezahlt hat. Solange das Recht auf Zurückhaltung in Kraft ist, darf der Kunde die bestellten Waren nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Firma weiterverkaufen. Ungeachtet des Vorgenannten sind die Kunden, die auch eine Wiederverkaufs-Vereinbarung haben, berechtigt, die bestellten Waren in normalen Geschäftstransaktionen zu verkaufen, vorausgesetzt sie sind nicht im Rückstand. Der Kunde überträgt der Firma als Sicherheit alle Forderungen, die aus dem Wiederverkauf oder anderen rechtlichen Vorgängen (Versicherung, unerlaubte Handlungen etc.) in Bezug auf die bestellten Waren (einschließlich aller Zahlungen für laufende Rechnungen) entstehen und die dem Recht auf Zurückhaltung unterliegen. Die Firma ermächtigt den Kunden, vorbehaltlich Widerruf, die für die Firma bestimmten Forderungen auf eigenen Namen einzutreiben. Die Ermächtigung zur Eintreibung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde es versäumt, seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen. Bis zum Eigentumsübergang soll der Kunde die Waren für die Firma treuhänderisch verwahren und die Firma ist berechtigt, den Kunden aufzufordern, die Waren ganz oder teilweise an sie zu liefern und die Räumlichkeiten des Kunden zum Zwecke der Abholung der Waren zu betreten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren als Sicherheit zu nutzen bevor die Waren in sein Eigentum übergegangen sind. Die Firma behält sich das Recht vor, Waren, auf die sie das Zurückhaltungsrecht hat, weiterzuverkaufen und die Zustimmung der Firma über den Warenbesitz des Kunden und jegliches Recht, das ein Kunde auf den Besitz der Waren hat, erlöschen automatisch ohne Ankündigung (a) bei Eintritt eines der Fälle, die in der Bestimmung 13(a) oder (b) aufgeführt sind, wenn der Kunde einen Vertragsbruch gegenüber der Firma begeht oder (c) wenn ein Betrag, den der Kunde der Firma schuldet, nicht am Fälligkeitstag an die Firma gezahlt wird. Vom Versandtag der Waren ab dem Lager der Firma bis zur Anlieferung beim Kunden trägt der Kunde oder – falls anderweitig bestätigt – die Firma das Risiko eines Verlustes oder einer Beschädigung der Waren und danach trägt der Kunde das Risiko für die Waren. Der Kunde ist verantwortlich für die Transport- und Versicherungskosten für alle Waren, die der Kunde an die Firma zurückschickt, und das Risiko für diese Waren liegt jederzeit beim Kunden bis sie tatsächlich in der Firma eingegangen sind. Vom Liefertag an bis zum Eigentumsübergang der Waren an den Kunden soll der Kunde in Übereinstimmung mit diesem Absatz 6 die Waren auf ihren vollen Wert bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft versichern. Bis zum Eigentumsübergang der Waren an den Kunden soll der Kunde die Erträge aus Inanspruchnahme einer solchen Versicherung für die Firma treuhänderisch verwahren und unverzüglich Rechenschaft an die Firma über solche Einnahmen ablegen. Wenn Waren zur Bewertung oder Reparatur zurückgeschickt werden müssen, hat die Firma das Recht, über diese Positionen zu verfügen, falls der Kunde sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung, dass die Waren zur Abholung bereitstehen, abgeholt oder bezahlt hat.
7. LIEFERVERPFLICHTUNG
(a) Fehlmengen
Jegliche Reklamation, dass die Waren nicht mit dem Auftrag übereinstimmen, muss der Firma innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Lieferung mitgeteilt werden. Auf allen Reklamationen muss die Rechnungsnummer angegeben sein.
(b) Nichtlieferung
Jede Reklamation wegen Nichtlieferung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bei der Firma eingehen und die Rechnungsnummer der Firma tragen.
(c) Versäumnis der Reklamation
Wenn es der Kunde versäumt, in Übereinstimmung mit diesem Absatz 7 die Qualität der Waren oder die im Auftrag genannte Menge zu reklamieren, gelten die Waren als an den Kunden ausgeliefert und dieser ist verpflichtet, sie zu bezahlen.
(d) Lieferung an Dritte
Die Firma ist nicht haftbar für jegliche Fehlmengen oder beschädigte Waren bei Anlieferungen an Dritte auf Verlangen des Kunden.
8 . RÜCKSENDUNGVONWAREN
(a) Die verkauften Waren können nicht zurückgegeben werden, es sei denn eine solche Rückgabe ist ausdrücklich schriftlich durch die Firma genehmigt. Falls eine solche Einwilligung gegeben wurde, kann die Firma eine Bearbeitungsgebühr für die zurückgegebenen Waren erheben.
(b) Gemäß diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen müssen zur Reparatur oder zum Austausch eingesandte Waren eine Mitteilung mit kurzen Details unter Angabe der Rechnungsnummer der Firma beigefügt werden und das Risiko für die Waren liegt bis zum Eingang bei der Firma beim Kunden.
(c) Alle zurückzusendenden Waren müssen frachtfrei an die Firma geliefert werden.
(d) Die Waren müssen komplett mit allem Zubehör und Manuals in ihrer Originalverpackung zurückgesandt werden. Bei Nichteinhaltung wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 % auf die Gutschrift erhoben. Die fehlenden Zubehörteile werden separat berechnet.
9. FIRMENHAFTUNG
Wenn die Firma die Haftung gemäß Absatz 7 akzeptiert, steht es ihr frei, jegliche Nichtlieferung auszugleichen oder angemessen beschädigte oder defekte Waren zu ersetzen oder zu reparieren bzw. eine Gutschrift darüber zu erstellen, jedoch übernimmt die Firma keine weitere Verpflichtung.
10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Sie unterliegt ausdrücklich diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(a) Alle Bedingungen, Gewährleistungen und Darstellungen, die per Gesetz genannt oder auferlegt sind, Gewohnheitsrecht oder ähnliches in Bezug auf die Waren werden hiermit im größtmöglichen Umfang, den das Gesetz zulässt, ausgeschlossen.
(b) Die Firma haftet dem Kunden gegenüber nicht für jeglichen Verlust, Schaden oder Unrecht, die direkt oder indirekt aus Design-, Material- oder Bearbeitungsschäden oder anderweitig entstehen (egal, ob sie durch Nachlässigkeit seitens der Firma, ihrer Angestellten oder Vertreter verursacht wurden oder nicht), außer für den Tod oder eine persönliche Verletzung, die durch die Nachlässigkeit der Firma hervorgerufen wurde.
(c) Die Firma haftet nicht für jegliche indirekte oder folgende Verluste oder Kosten, die dem Kunden entstehen, wie immer sie auch verursacht wurden, uneingeschränkt eingeschlossen ist auch der Verlust vorweggenommener Gewinne, Gefälligkeit, Ansehen, Geschäftseinnahmen oder Verträge, Verluste oder Ausgaben, die auf Grund von Forderungen Dritter entstehen.
(d) Die gesamte Haftung der Firma gegenüber dem Kunden, ob für Nachlässigkeit, Vertragsbruch, falsche Angaben oder anderes, die eine solche Haftung hervorrufen, darf in keinem Fall die Kosten der defekten, beschädigten oder nicht lieferbaren Waren überschreiten, festgelegt durch den an den Kunden berechneten Nettopreis.
11. HÖHERE GEWALT
Die Firma haftet nicht dem Käufer gegenüber oder begeht einen Vertragsbruch wegen einer Verzögerung in der Vertragserfüllung oder der Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Waren, wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung zurückzuführen ist auf einen Grund außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden, gelten die folgenden Ursachen als außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Firma: höhere Gewalt, Explosion, Hochwasser, Sturm, Feuer oder Unfall; Krieg oder Kriegsgefahr, Sabotage, Aufstand, Bürgerkrieg oder Beschlagnahme; Verordnungen, Beschränkungen, Vorschriften, Statuten, Prohibitionen oder jegliche Maßnahmen einer Regierungs-. Parlaments- oder Lokalbehörde; Import- oder Exportbestimmungen oder Embargos; Streik, Aussperrungen oder andere industrielle Maßnahmen oder Handelsdispute (egal, ob unter Einschluss von Firmenangestellten oder Dritten); Schwierigkeiten Rohmaterialien, Arbeitskräfte, Treibstoff, Teile oder Maschinen zu beziehen sowie Stromausfälle oder Ausfälle von Maschinen.
12. GEWÄHRLEISTUNG
(a) Eine 12-monatige kostenlose Teile- und Arbeitsgewährleistung für den Kunden beginnt mit dem Rechnungsdatum der Firma, wenn nicht anders festgelegt. Wenn der Kunde die Waren im Neuzustand innerhalb von 6 Monaten nach Kaufdatum von der Firma weiterverkauft, kann die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate ab Weiterverkaufsdatum verlängert werden nachdem der Firma ein zufriedenstellender Nachweis über diesen Weiterverkauf gegeben wurde.
(b) Verschleißteile wie z.B. Lampen, Videorekorder-Kopftrommeln unterliegen einer vom Verbrauch abhängigen Abnutzung. Ihr natürlicher Verbrauch kann daher nicht als Sachmangel gelten.
(c) Displays, CRTs und PDPs, sind bei Einbrennern in die Gewährleistung nicht eingeschlossen, wenn Standbilder gezeigt wurden.
(d) Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf Neuprodukte, es sei denn, dies wurde schriftlich durch einen Firmenvertreter avisiert.
(e) Die Firma unterliegt keiner Haftung in Bezug auf jeglichen Defekt durch normalen Verschleiß, Nachlässigkeit, Missachtung von Gebrauchsanweisungen der Firma, falscher Anwendung oder Änderung der Waren. Sind die Waren aus einem dieser Gründe defekt, behält sich die Firma das Recht vor, eine nominelle Inspektionsgebühr entsprechend einer Arbeitsstunde ihrer maßgeblichen Rate zu erheben.
(f) Bei Teilen, Produkten oder Materialien, die nicht von der Firma hergestellt wurden, erhält der Kunde nur die Gewährleistung oder Garantie, die auch der Hersteller der Firma gewährt.
13. VERTRAGSBEENDIGUNG
(a) Wenn der Kunde eine freiwillige Vereinbarung trifft oder wenn ein Konkursantrag gegen den Kunden gestellt wird oder wenn ein Verwalter, Liquidator oder Zwangsverwalter ernannt wird oder wenn der Kunde sich auf einen Vergleich mit seinen Gläubigern einigt oder wenn (als Firma) ein Gesuch nach einem Auftrag eingereicht wird oder eine Resolution verabschiedet wird zur Auflösung der Kundenfirma (anders als zum Zwecke der Fusion oder der Sanierung, die vorher schriftlich von der Firma genehmigt wurde) oder der Kunde wird Gegenstand des Insolvenzgesetzes des Landes in welchem er seinen Standort hat oder registriert ist, kann die Firma unbeschadet eines ihrer anderen Rechte Waren im Transit stoppen bzw. weitere Lieferungen an den Kunden aufschieben bzw. jegliche Rechte unter Absatz 4 anwenden bzw. nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden jeglichen Vertrag mit dem Kunden beenden.
(b) Nach Beendigung eines Vertrages gemäß Absatz 13(a) wird eine Schuld des Kunden an die Firma sofort zur Zahlung fällig und die Firma wird aller weiteren Lieferverpflichtungen von Waren unter diesem Vertrag an den Kunden enthoben.
(c ) Entsprechend Absatz 13(a) ist ein Rabatt oder Bonus am Ende der Rückabtretung nur zahlbar, wenn der Kunde ein aktives Konto bei der Firma hat und diese Zahlung nach den Vereinbarungen geleistet werden muss.
Juni 2005 JVC Professional Europe Ltd.|











